Wer Tiere, die in § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) genannt sind, halten will,
(also Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel unabhängig davon, ob die Haltung privat oder gewerblich ist)
hat auf der Grundlage EU-rechtlicher Vorgaben sowie nationaler Rechtsvorschriften dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vorher anzuzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.