Aufgrund der Rechtspflichten des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG M-V) sind Verursacher, deren Rechtsnachfolger, frühere oder jetzige Grundstückseigentümer sowie sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Erkenntnisse die konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen kann, diese der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Zuständige Erfassungsbehörde sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Für die Sanierungsuntersuchung und Sanierung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) zuständig.