Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Blei, Kohlenmonoxid und Benzol sowie Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren sind in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) festgelegt.
In Bezug auf die Luftreinhalteplanung sind die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) von besonderer Relevanz, da hier bundesweit Überschreitungen festgestellt wurden. In den nachfolgenden Tabellen sind die Immissionsgrenzwerte dieser zwei Schadstoffe dargestellt.
Für Feinstaub (PM10) gelten seit 2005 folgende Grenzwerte: