Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für eine Windenergieanlage Gemarkung Bartow

Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht

Nr.AB 36/23  | 30.10.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Bartow-2“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die WindBauer GmbH mit Sitz in 17033 Neubrandenburg, Marktplatz 1,  beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) der Typen Vestas V162 (6 WEA) und Vestas V150 (1 WEA) mit einer Nabenhöhe von 169 m in der Gemeinde Bartow (Gemarkung Bartow, Flur 2, Flurstücke 234, 238, 239, 263, 277,278, 259, 282, 283 und Flur 3, Flurstück 1) und stellte dafür mit PE vom 21.03.2023 (zuletzt ergänzt am 22.05.2023) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.

Zu den wesentlichen Gründen wird auf die in den Anlagen aufgeführte Datei verwiesen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.