Änderung der Anlage Bioenergie Park „Güstrow“ am Standort Güstrow
Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG)
Die EnviTec Bioenergie Güstrow GmbH (nachfolgend Vorhabenträgerin) plant die wesentliche Änderung des Bioenergie Park „Güstrow“ durch
- Errichtung und Betrieb einer Festmistumschlaghalle als Stahlleichtbauhalle für den Umschlag von Hühnertrockenkot (HTK) mit einer Lagerkapazität von 3.000 t (4.000 m³)
- Änderung der Betriebsabläufe in Bezug auf die HTK-Transporte zur Anlage sowie auf dem Anlagengelände
am Standort Güstrow, Gemarkung Suckow, Flur 1, Flurstücke 172/7, 172/5, 170/8, 170/6, 170/5, 170/4, 169/1.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Es war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Insgesamt ist der Einwirkungsbereich der Anlage als lokal begrenzt anzusehen. Er betrifft lediglich das Anlagengelände selbst und die nähere Umgebung. Eine größere Bevölkerungsgruppe ist nicht betroffen. Das Anlagengelände befindet sich in einer Solitärlage. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter hervorzurufen.
Im nördlichen Bereich des Vorhabengebietes war 2005 ein Bodendenkmal bekannt („Siedlungsplatz Suckow“). Daher ist es erforderlich bei Erschließung auftretende Funde zu dokumentieren und zu sichern. Es sind keine weiteren Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.
Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild gemäß Anlage 3 Nr. 2.2 UVPG kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
- Oberflächengewässer oder Grundwasser wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden.
- Die Vorhabenfläche befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplans 70 Sondergebiet „Bioenergiepark“ der Stadt Güstrow. Die geplante Festmistumschlaghalle soll auf bereits versiegelter Fläche auf dem Betriebsgelände errichtet werden. Es kommt zu keinen Neuversiegelungen.
- Im unmittelbaren Bereich der geplanten Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabengebiet und den Schutzgebieten auszuschließen. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG M-V. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen.
- Die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens werden innerhalb des Betriebsgeländes erfolgen. Daher wird nicht von einer unzulässigen Veränderung des Landschaftsbildes ausgegangen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird ausgeschlossen, da sich die Änderung im Rahmen des im Bebauungsplan festgelegten Anforderungen bewegt.
- Der Betrieb der Anlage verursacht Schall-, Geruchs- und Staubemissionen, die jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien liegen und damit nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die menschliche Gesundheit werden somit ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen. Widersprüche zu den bauplanungsrechtlichen Zielen lassen sich nicht erkennen.
Relevante Auswirkungen auf Luft und Klima oder Sach- und Kulturgüter werden ausgeschlossen.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen national oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen haben keinen grenzüberschreitenden Charakter.
Ein Zusammenwirken der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben ist auszuschließen.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes der Vorhaben sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung wird ab dem 11.09.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG und gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.