Wesentliche Änderung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen in der Gemarkung Wodarg

Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 UVPG

Nr.AB 27/23  | 02.08.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die WIND-projekt GmbH & Co. 50. Betriebs-KG, Seestraße 71a, 18211 Börgerende beabsichtigt die als WEA 35 bezeichnete Windenergieanlage, aus dem Bescheid G 003/22 vom 08.02.2022 zum Rückbau sowie zur Errichtung und zum Betrieb an anderer Stelle einer WEA Enercon E-82 E2 und zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA Enercon E-160 EP5 E2 im WEG- Altentreptow-Ost in der Gemeinde Werder, Gemarkung Wodarg Flur 1, Flurstück 247/1 zu ändern und stellte dafür mit Datum vom 03.02.2022 (PE 08.02.2022) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung nach § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS). Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin gem. § 16 Abs. 2 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abzusehen.

Für das Vorhaben besteht nach Feststellung des StALU MS gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG keine UVP-Pflicht. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass keine erheblichen Änderungen der Auswirkung des Vorhabens auf die Schutzgüter nach der in Anlage 3 benannten Kriterien durch die Änderung des Vorhabens zu besorgen sind.

Die Feststellung zur UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.