Wesentliche Änderung der Kläranlage Stavenhagen

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 26/23  | 31.07.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Der WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, betreibt im Bereich der Kläranlage eine beim StALU MS genehmigte BHKW-Anlage. Der Standort befindet sich in 17153 Stavenhagen, Schultetusstraße 56, in der Gemarkung Stavenhagen, in der Flur 5, auf dem Flurstück 124/5.

Geplant ist die wesentliche Änderung der Anlage. Dafür wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Gegenstand der wesentlichen Änderung ist der Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen zur Erzeugung von Klärgas in der vorhandenen Klärgaserzeugungsanlage der Kläranlage Stavenhagen. Die maximale Gesamteinsatzmenge beträgt 18.150 t/a (49,73 t/d). Aufgrund der Einsatzes von nicht gefährlichen Abfällen ist die Anlage zukünftig nach der Nr. 8.6.2.2 der 4. BImSchV eingestuft.

Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.1.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Ein Flächenverbrauch erfolgt durch das Änderungsvorhaben nicht. Durch die bereits bestehende Kläranlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.