Änderung der Biogasanlage der Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG dam Standort 18246 Radegast OT Miekenhagen

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.AA-Nr.: 30/2023  | 24.07.2023  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG, An der Mosterei 2 in 18238 Radegast OT Miekenhagen beabsichtigt in der Gemeinde Satow, Gemarkung Radegast, Flur 3, Flurstücke 4/2, 4/3 und 4/4 die Betriebsweise der bestehenden Biogasanlage (BGA) wesentlich zu ändern. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-8.6.3.2V-003 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für das Jahr 2023 geplant.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Änderung der Inputstoffe und Erhöhung der Inputmengen von 71 t/d auf 117 t/d. Dabei soll der Gülleeinsatz erhöht und der Einsatz nachwachsender Rohstoffe reduziert werden. Durch die geplante Änderung kommt es zu einer Erhöhung der bisher genehmigten Durchsatzleistung von 25.000 t/a auf 42.500 t/a, die jährliche Biogasproduktionskapazität von 1,7 Mio. Nm³ bleibt unverändert. Ferner soll eine Konstruktion zur Erfassung für das an der Anmischgrube entstehende H2S-haltige Gas und dessen gefahrlose Abführung, verwirklicht werden.

Für die geplante Änderung der Anlage wurde eine Genehmigung nach § 16 des BImSchG in Verbindung mit den Nummern 8.6.3.1 Verfahrensart G und E, 9.1.1.2V und 9.36V des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, beantragt. Der Änderungsantrag wurde mit Datum vom 30.06.2020 gegenüber dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg eingereicht. Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).

Für das beantragte Vorhaben ist die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 BImSchG und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. Hier sind relevante Informationen zum Vorhaben erhältlich.

Antrag und Antragsunterlagen sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (z.B. Stellungnahme untere Baubehörde, LAGuS M-V etc.) können in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 30.08.2023 wie folgt eingesehen werden.

 

1.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Zimmer 3.24

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock,

Mo bis Do:      7:30 – 15:30 Uhr

Fr:                   7:30 – 13:00 Uhr

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (0385-58867502) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

 

2.

Gemeinde Satow

Heller Weg 2A

18239 Satow

 

Mo:      ---

Di:       9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr

Mi:       ---

Do:      09.00 – 12.00 und 14.00 – 17.00 Uhr

Fr:       ---

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (Gemeinde Satow: 038295/73413) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 02.10.2023  schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.